Eine fehlerhafte - teilweise nicht fallbezogene - Begründung des Zulassungsausspruchs durch das VwG wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt (vgl. B 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).
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