JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0032 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2025

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 2 Z 2 NAG ("nach mehr als einjähriger Beschäftigung"; vgl. gleichlautend Art. 7 Abs. 3 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie) erhellt, dass die genannte Bestimmung auf einen ununterbrochenen mehr als einjährigen Zeitraum aufrechter Beschäftigung abstellt (vgl. in diesem Sinn bereits VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089 [Rz 19], sowie EuGH 11.4.2019, Rs C-483/17, Neculai Tarola [Rz 44] zu Art. 7 Abs. 3 lit. b der Unionsbürgerrichtlinie: "über ein Jahr lang im Aufnahmemitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausgeübt hat"; vgl. demgegenüber die in Art. 7 Abs. 3 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie für kürzer als 12 Monate dauernde Erwerbstätigkeiten vorgesehene Regelung).