Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Karte bewirkt die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheids erst durch diesen Akt. Damit knüpft die Bescheidwirkung an dieses Datum an. Hingegen kommt es für die Frage der Erlassung weder auf den auf der Aufenthaltskarte ausgewiesenen Gültigkeitsbeginn noch auf das Datum der Beauftragung der Herstellung der Karte durch die belangte Behörde an (VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0226).
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