Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, hinsichtlich der mit einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verbundenen Bescheidwirkung nicht ebenfalls an die Ausstellung der Dokumentation - im Sinn der Ausfolgung der entsprechenden Karte - anzuknüpfen. Dafür spricht auch, dass sowohl in dem hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2019, Ro 2019/21/0004, als auch in der dort ins Treffen geführten Regelung des § 3 Abs. 5 NAG 2005 jeweils auf die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts Bezug genommen wird. Ausgehend davon ist der Beginn der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 3 AVG bei einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts mit der Ausfolgung bzw. Übergabe der Karte anzusetzen. Für die Frage der in § 69 Abs. 3 AVG als maßgeblich erachteten Erlassung kommt es weder auf den auf der Aufenthaltskarte ausgewiesenen Gültigkeitsbeginn noch auf das Datum der Beauftragung der Herstellung der Karte durch die Behörde an.
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