Allein aus dem Umstand, dass eine andere Richterin - nach Meinung des Diziplinarbeschuldigten - wegen vergleichbarer Pflichtwidrigkeiten, wie sie dem Diziplinarbeschuldigten zur Last gelegt werden, nicht disziplinär verfolgt werde, kann eine Behandlung des Diziplinarbeschuldigten entgegen der Bestimmung des § 58b RStDG nicht abgeleitet werden. So besteht nach der Rechtsprechung des VwGH kein Anspruch auf eine "Gleichheit im Unrecht" (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095; 14.12.2005, 2003/12/0117).
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