JudikaturVwGH

Ra 2015/09/0095 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2015

Aus der im Erkenntis vom 6. November 2012, 2010/09/0041, erfolgten Beschreibung des notwendigen Inhaltes des Verhandlungsbeschlusses einerseits ("... z.B. Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat") und der Tatumschreibung im Schuldspruch der die Disziplinarangelegenheit abschließenden Entscheidung mit ausdrücklichem Hinweis "im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet" samt der Wortfolge "der dadurch bewirkten Folgen" andererseits ist klar, dass der VwGH verlangt, Folgen einer Tat im Spruch (nur) dann anzuführen, wenn der Eintritt von Folgen zum Tatbestand der Dienstpflichtverletzung gehört. Auch Tatbestände, die keine Folgen nach sich zogen, können disziplinarrechtlich zu ahnden sein (vgl. die sogenannten Ungehorsamsdelikte des § 5 Abs. 1 VStG: "... zum

Tatbestand ... der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht

gehört ...").

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