Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG sind zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung (vgl. in diesem Sinn schon die Erläuterungen zu § 13 AlVG 1920, StGBl. Nr. 153, 680 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der Konstituierenden Nationalversammlung, S. 19: Demnach sollte durch die Kontrollmeldungen die Gelegenheit der Arbeitsnachweisstelle zur "Übung ihrer Vermittlungstätigkeit" gesichert werden). Dem entspricht auch, dass das AMS in Zeiten, in denen die Vermittlungsmöglichkeiten gering sind, von der Vorschreibung wöchentlicher Kontrollmeldungen gänzlich absehen kann (siehe zur gänzlichen Nachsicht der Einhaltung von Kontrollmeldungen je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt zudem § 49 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz AlVG). Ein Kontrolltermin im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG dient somit in erster Linie der Betreuung der arbeitslosen Person, weshalb grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich ist. Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug - insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit - bezweckt (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332, sowie 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, jeweils mwN). Dem entspricht es wiederum, dass die regionale Geschäftsstelle gemäß § 49 Abs. 1 dritter Satz AlVG öftere Kontrollmeldungen vorschreiben kann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt.