Das Urteil des EuGH in der Rs Sappi (vgl. EuGH 14.10.2020, C-629/19 Sappi) kann - um einen Widerspruch zum Urteil des EuGH in der Rs Tallinna Vesi (vgl. EuGH 28.3.2019, Tallinna Vesi AS gegen Keskkonnaamet, C-60/18) zu vermeiden - nur so verstanden werden,dass dem vorlegenden Gericht die Prüfung der allgemeinen Bedingungen nach Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie im Rahmen der konkreten innerstaatlichen Umsetzung dieser Bestimmung aufgetragen wurde, und nicht, dass die Prüfung - in nicht weiter begründeter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - unmittelbar anhand des Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie ohne weitere Beachtung allfälliger unionsweiter Kriterien nach Abs. 2 oder der tatsächlichen Umsetzung im nationalen Recht (nach Abs. 3 und 4) erfolgen soll. Aus dem Urteil des EuGH in der Rs Sappi lässt sich somit nicht ableiten, dass die Feststellung des Endes der Abfalleigenschaft bei Fehlen einer Abfallendeverordnung unmittelbar anhand der allgemeinen Bedingungen nach Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie (bzw. § 5 Abs. 2 AWG 2002) zu erfolgen hätte, wenn das nationale Recht eine Einzelfallentscheidung iSd. Art. 6 Abs. 4 Abfallrahmenrichtlinie gerade nicht vorsieht (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068).
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