JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0157 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2025

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass bei Abwesenheit des Vermieters im Zeitraum der Vermietung der Wohnung, in welcher dieser seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, und der dadurch bedingten fehlenden Haushaltsführung, nicht vom Vorliegen eines Wohnungsverbandes des Vermieters, in dessen Rahmen die Gäste hätten aufgenommen werden können, ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/06/0095, zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz; vgl. weiters VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198, mwN, wonach die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister nur Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für den tatsächlichen Aufenthalt des Gemeldeten bietet).

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