Ra 2025/04/0033 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dass gegen den Genehmigungsbescheid seitens anderer Parteien als der Projektwerberin Beschwerde erhoben worden ist, die Sachverständigen im Beschwerdeverfahren auf Antrag oder im Interesse der Beschwerdeführer beigezogen worden sind, die Sachverständigen den Standpunkt der Projektwerberin bestätigt haben und letztlich die Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid rechtskräftig abgewiesen worden sind, begründet kein Verschulden der Beschwerdeführer. Gegenteiliges würde für das Rechtsmittelverfahren eine Erfolgshaftung bedeuten. Dem steht jedoch der klare Wortlaut des § 76 Abs. 2 AVG entgegen.