Es ist unzulässig über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist, zumal der Feststellungsbescheid lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung zu kommen hat, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. 16.9.2020, Ra 2018/11/0100 bis 0101, Rn. 18, mwN).
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