Der VfGH hat ausgesprochen, dass dem Träger der Straßenbaulast bereits im Verfahren über die Anordnung der Sicherung eines Eisenbahnüberganges gemäß § 49 Abs. 1 EisbG - und nicht erst im nachgelagerten Kostenverfahren gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG - Parteistellung gewährt werden müsse, um Einwände gegen die Sicherungsanordnung erheben zu können (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2022/03/0073, mit Hinweis auf VfGH 26.2.2020, G 179/2019, VfSlg. 20.362/2020 u.a.). Dazu führte der VfGH aus, der Träger der Straßenbaulast sei gemäß § 49 Abs. 2 zweiter Halbsatz iVm § 48 Abs. 2 EisbG zur anteiligen Tragung der Kosten für die Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges - sofern keine anderslautende (zivilrechtliche) Einigung zwischen Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast besteht - verpflichtet; ohne Parteistellung im Sicherungsverfahren hätte er aber keine rechtliche Möglichkeit, die (Rechtmäßigkeit der) bescheidmäßig angeordnete(n) Sicherung - und damit seine Verpflichtung zur Kostentragung dem Grunde nach - in Zweifel zu ziehen. Gegenstand des nachgelagerten Kostenverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 EisbG seien nämlich allein die Höhe und Aufteilung der durch die Errichtung der im Einzelfall festgelegten Sicherung entstandenen Kosten, nicht aber die Anordnung der Sicherung dem Grunde nach. Durch die Anordnung der Sicherungsmaßnahme gemäß § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG komme es sohin als unmittelbare Rechtsfolge der im Bescheid angeordneten Leistungsverpflichtung des Eisenbahnunternehmens zu einer Belastung des Trägers der Straßenbaulast (vgl. VfGH 26.2.2020, G 179/2019, VfSlg. 20.362/2020 u.a.).
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