Mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß § 53b Abs. 3 VStG - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - ohnedies bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten (vgl. etwa VwGH 19.8.2024, Ra 2024/09/0056).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden