Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 1 AuslBG nicht als Arbeitsgeber, sondern als Ausländer vorgeworfen. Als solcher unterliegt er den Bestimmungen des AuslBG jedoch nur dann, wenn er nicht einen der in § 1 Abs. 2 AuslBG aufgezählten Ausnahmetatbestände erfüllt. Andernfalls sind die Bestimmungen des AuslBG auf ihn nicht anzuwenden, und damit weder die Ausländer treffende Mitwirkungspflicht des § 26 Abs. 1 AuslBG, noch die damit korrespondierende Strafbestimmung des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. c AuslBG.