Ra 2025/02/0079 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aufgrund der Generalkompetenz des § 94a StVO 1960 ist die Landesregierung für alle jene Aufgaben zuständig, die in den taxativen Kompetenzaufzählungen der anderen Behörden nicht enthalten sind. Die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde sind dabei in § 94b StVO 1960 geregelt. Demnach ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sofern ein Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder Landespolizeidirektion ergibt.