Ra 2025/01/0221 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im
Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige
Wohnsitzbehörde läßt grundsätzlich eine wesentliche
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens iSd § 29a VStG
erwarten.