Zweckänderungsanträge nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels sind als Verlängerungsanträge nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 zu werten, unabhängig davon, ob sie kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt worden sind. Die Definition des Zweckänderungsantrages nach § 26 NAG 2005 in § 2 Abs. 1 Z 12 NAG 2005 stellt auf den Zeitraum "während der Geltung eines Aufenthaltstitels" ab, weshalb der Antrag nach Ablauf dieses Zeitraums als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 zu werten ist (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0060; VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nur ein Verlängerungsantrag nach § 24 NAG 2005, nicht aber ein bloßer Zweckänderungsantrag nach § 26 NAG 2005 eine weiterhin bestehende Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zur Folge hat (siehe § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005).
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