Wurde über einen Zweckänderungsantrag bei Ablauf der Gültigkeit des bisher innegehabten Aufenthaltsrechtes noch nicht entschieden, so ist ab diesem Zeitpunkt vom Vorliegen eines - mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen - Verlängerungsantrages nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 auszugehen. Durch diesen Verlängerungsantrag wurde der rechtmäßige Aufenthalt der Fremden verlängert (vgl. E 10. Oktober 2012, 2009/18/0513).
Rückverweise