JudikaturVwGH

Ra 2024/16/0069 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2025

Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Datenaustauschbestimmung des § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 220/2021 (zur Beendigung des Studiums) ausgesprochen, dass, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, die Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs. 1 BAO - und gemäß § 2a BAO auch das BFG - berechtigt sind, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid - im Verfahren vor dem BFG dem Erkenntnis - zugrunde zu legen (vgl. VwGH 14.5.2024, Ra 2023/16/0116). Eine Bindung der - den Familienbeihilfeanspruch nach dem FLAG zu beurteilenden - Abgabenbehörde an die im Rahmen des § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG seitens der Bildungsanstalt übertragenen Daten hat der VwGH dabei nicht unterstellt.