§ 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (vgl. E 26. März 2004, 2003/02/0213). Die Behörde wiederum hat bei einer Lenkererhebung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 unmissverständlich klarzustellen, ob die Anfrage sich auf das Lenken oder auf das Abstellen des Kraftfahrzeuges bezieht (vgl. E 26. Jänner 2007, 2006/02/0020). Es liegt somit an der Behörde, eine unmissverständliche Anfrage zu stellen und den Zulassungsbesitzer daher konkret entweder nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges (bzw. nach dem Verwenden des Anhängers) oder nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers zu fragen, sodass der Zulassungsbesitzer in die Lage versetzt wird, die Anfrage eindeutig zu beantworten.