Aus der hg Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass die Angabe der Liegenschaftsadressen einen stets unverzichtbaren Bestandteil des Bescheidspruchs im Rahmen der Parteibezeichnung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei der Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellt, auch wenn deren Angabe - insbesondere bei Beteiligung eines Gesellschafters an mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts - zweckmäßig sein mag (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2021/13/0124).
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