Zur Vermeidung von (allfälligen) Unklarheiten ist es zweckmäßig, die Parteibezeichnung insbesondere bei Beteiligung eines Gesellschafters an mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts (vgl. zur Eigenständigkeit mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Umsatzsteuerrecht EuGH 12.10.2016, Christine Nigl u.a., C-340/15, Rn. 25 ff) möglichst präzise zu fassen (vgl. nunmehr auch § 1177 Abs. 1 ABGB: "Unterscheidungskraft"). Insbesondere wird es zweckmäßig sein, bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus der Vermietung lediglich einer Liegenschaft erzielen, auch diese Liegenschaft im Rahmen der Parteibezeichnung zu nennen.
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