Ein Chiropraktiker, der jederzeit ohne ärztliche Anordnung tätig sein darf, befindet sich nicht notwendigerweise in einer gleichen Wettbewerbssituation mit anderen Anbietern, die ausschließlich aufgrund von ärztlichen Anordnungen tätig sein dürfen. Wenn aber der Gesetzgeber im Ergebnis dann eine Steuerbefreiung vorsehen möchte, wenn ein Arzt angeordnet hat, dass eine konkrete Heilbehandlung erforderlich ist, wäre eine Leistung des Chiropraktikers, die dieser aufgrund einer solchen ärztlichen Anordnung erbringt, von der Umsatzsteuer zu befreien, sofern die sonstigen Voraussetzungen wie die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der fachlichen Qualifikation vorliegen. Es wäre in diesem Fall folglich zu prüfen, ob die Tätigkeiten des Chiropraktikers mehrwertsteuerrechtlich anders behandelt werden, als die gleichen Tätigkeiten von solchen Unternehmern, die ausdrücklich in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 genannt werden (vgl. in diesem Sinn EuGH, 27.4.2006, verbundene Rechtssachen C-443/04, Solleveld, und C-444/04, van den Hout-van Eijnsbergen, Rn. 43). Bejahendenfalls wäre die Tätigkeit von Chiropraktikern der in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 angesprochenen Berufsgruppe freiberuflich Tätiger im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992 subsumierbar (vgl. VwGH 28.4.2011, 2008/15/0224).
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