Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG geboten sein, wenn für die Zulässigkeit einer Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind (vgl. zuletzt VwGH 27.4.2023, Ra 2023/21/0049, mwN); dies hat gleichermaßen zu gelten, wenn für die Zulässigkeit des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages relevante Sachverhaltsfragen zu klären sind.
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