Soweit die Revisionswerber geltend machen, die Lage in Armenien habe sich seit der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem ua die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt wurde, geändert; aufgrund dieser geänderten Verhältnisse habe sich auch die medizinische Versorgung verschlechtert und daher sei eine Beschaffung von Medikamenten "nicht einmal mehr kostenintensiv" möglich, steht der Berücksichtigung dieses Vorbringens bereits das im Verfahren vor dem VwGH aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen.
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