JudikaturVwGH

Ra 2024/13/0106 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2024

Es besteht auch außerhalb einer Nachschau oder Außenprüfung die Befugnis der Abgabenbehörden, zur Prüfung von Abgabenerklärungen die Vorlage von Urkunden zu verlangen. Der Abgabenbehörde kommen bei Prüfung der Abgabenerklärungen und der Ermittlung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts insoweit keine geringeren Befugnisse zu als im Rahmen abgabenbehördlicher Prüfungen (vgl. VwGH 17.9.1997, 93/13/0059). Die Vorlage einer Abgabenerklärung entbindet somit nicht von der Pflicht, gerade zum Nachweis des Inhalts dieser Erklärungen weitere Urkunden vorzulegen. Der Abgabepflichtige ist insoweit verhalten, der Abgabenbehörde die Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren bzw. deren Prüfung zu dulden. Die Abgabenbehörde ist aber auch zu einer Prüfung in ihren Amtsräumen berechtigt. Der Abgabepflichtige ist insoweit berechtigt, aber (ohne Beschlagnahme) nicht verpflichtet, die Gewahrsame über seine Unterlagen aufzugeben. Er kann also darauf bestehen, dass seine Unterlagen auch in den Amtsräumen nur in seiner Gegenwart (oder der seines Vertreters) eingesehen und geprüft werden (vgl. VwGH 22.2.2000, 96/14/0079, mwN)

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