Eine Zuwendung einer Stiftung liegt dann nicht vor, wenn und soweit eine Leistung zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgt (vgl. VwGH 3.4.2019, Ra 2018/15/0060). Von einer Zuwendung einer Stiftung ist demnach u.a. dann nicht auszugehen, wenn die Zahlung im Wege eines Anfechtungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruchs (vgl. VwGH 3.4.2019, Ra 2018/15/0060) oder eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs (vgl. VwGH 10.2.2015, Ra 2014/15/0021) gegenüber der Stiftung auch gerichtlich durchsetzbar ist. In derartigen Fällen liegt die wirtschaftliche Veranlassung der Zahlungen nicht in der Begünstigtenstellung des Empfängers der Leistung, sondern in dessen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber der Stiftung.
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