Eine Diskriminierung in Ansehung des Arbeitsentgelts im Verständnis des Art. 3 Abs. 1 lit. c Richtlinie 2000/78/EG gegenüber Frauen und Männern, die lediglich einen verpflichtenden Präsenzdienst in der Dauer von sechs Monaten zu leisten hatten, liegt im Zusammenhang mit § 12 Abs 2 Z 4 lit a GehG 1956 nicht vor, weil auch diese Personen nicht in den Genuss der Anrechnung von mehr als sechs Monaten aus dem Titel der Ableistung von Präsenzdienst kommen können (vgl. E 29. Jänner 2014, 2013/12/0151). Die einen älteren Beamten im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung zur Leistung von Präsenzdienst im Gesamtausmaß von acht Monaten gegenüber Frauen oder Männern jüngerer Geburtsjahrgänge treffenden Nachteile sind ausschließlich Folgen der unionsrechtlich zulässigen Entscheidung des österreichischen Wehrgesetzgebers, einen verpflichtenden Präsenzdienst lediglich für Männer vorzusehen, bzw. dessen Dauer von acht auf sechs Monate verkürzt zu haben. Aus der RL kann keinesfalls eine Verpflichtung abgeleitet werden, diese Nachteile einer unionsrechtlich zulässigen wehrpolitischen Entscheidung im Bereich des Beamtendienstrechtes (durch Einräumung besoldungsrechtlicher Vorteile) abzumildern oder zu kompensieren. "Deckelungsbestimmungen" für die Anrechnung von Zeiten sind im Allgemeinen mit der RL vereinbar (vgl. E 18. Dezember 2014, Ro 2014/12/0032). Eine solche "Deckelung" von geleisteten Präsenzdienstzeiten bewirkt § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a GehG 1956.
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