Die durch das gem. Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht erfolgte Aktenvorlage war gemäß § 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu honorieren. Ob dem beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt vorliegendenfalls die Stellung einer obersten Administrativbehörde im Verständnis des § 22 erster Satz VwGG oder einer weiteren Partei im Verständnis des § 21 Abs. 1 Z. 3 iVm § 22 zweiter Satz VwGG zukam, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Im erstgenannten Fall gebührte ein Kostenersatz für die Gegenschrift nicht, weil das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt keine ausdrückliche Erklärung betreffend seinen Eintritt in das Verfahren als belangte Behörde anstelle des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 22 erster Satz VwGG abgegeben hat (gegen eine solche Eintrittsabsicht spricht auch die im Wege des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommene Aktenvorlage). Als weitere Partei im Verständnis des § 22 zweiter Satz VwGG stünde dem beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt nach § 48 VwGG kein Kostenersatzanspruch zu.
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