Ra 2024/12/0049 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine entsprechende Entlastung bei begünstigt behinderten Richtern in Erfüllung der Fürsorgepflicht nach § 6 BEinstG gemäß § 26a GOG kann bzw. hat im Rahmen der Geschäftsverteilung zu erfolgen, wobei die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung (also ein Verstoß gegen § 6 BEinstG) von einer betroffenen Person auf dem in § 27 GOG vorgesehenen Weg bekämpft werden kann. Sofern eine Vollzeitbeschäftigung nach Ausschöpfung dieser Möglichkeiten nicht in Betracht kommt, liegt Dienstunfähigkeit vor (VfGH 21.9.2023, G 219/2023, G 235/2023).