Ro 2024/12/0019 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG normiert als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben "zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist" (sublit. aa) und zum anderen muss "für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich" sein (sublit. bb). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet.