Zwar hat der EuGH ausgeführt, dass sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit dem Unionsbürgerstatus gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV verbundenen Rechte berufen können, insbesondere auf das Recht aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. EuGH C-434/09, Rn. 48, mwN). Demnach steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (EuGH C-34/09, Rn. 42). Im Revisionsfall bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen des 4. Abschnittes des TGVG 1996 über Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer, die den Rechtserwerb an einer Wohnung durch einen Ausländer nicht untersagen, aber an eine Genehmigung binden, bewirken würden, dass seiner Ehegattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, der tatsächliche Genuss des Kernbestands der mit ihrem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte verwehrt oder die Ausübung des Rechts, sich gemäß Art. 21 AEUV im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert würde (vgl. EuGH C-434/09, Rn. 49).
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