Als pflanzliches Raucherzeugnis ist jenes Produkt anzusehen, das letztlich von Menschen (typischerweise durch Rauchen) konsumiert wird. Der VwGH hat im Zusammenhang mit getrockneten Hanfblüten auch darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, ob ein "pflanzliches Raucherzeugnis" vorliegt, nicht auf die Art der Präsentation bzw. das äußere Erscheinungsbild der Ware abzustellen ist (VwGH 30.9.2020, Ra 2020/11/0106). Dies erhellt auch aus dem Zweck der Meldepflicht nach § 8c TNRSG bzw. Art. 22 der Richtlinie 2014/40/EU, die insbesondere dem Schutz der Gesundheit und der Information der Verbraucher dienen soll (vgl. ErwGr 49 der Richtlinie 2014/40/EU), sowie aus deren Inhalt. Die Meldepflicht nach § 8c Abs. 1 TNRSG betrifft nämlich alle Inhaltsstoffe des pflanzlichen Raucherzeugnisses unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden (siehe auch Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU). Das Erscheinungsbild bzw. die Verpackung ist hingegen nicht Gegenstand der den Hersteller treffenden Meldepflicht nach § 8c TNRSG. Diese Aspekte unterliegen vielmehr den Vorgaben des § 10f TNRSG.