Die Lesart des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG, derzufolge der dort enthaltene Verweis auch § 10f TNRSG umfasst, kann dem Normadressaten nicht zum Nachteil gereichen. Denn im Fall, dass der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG - mangels Inverkehrbringens - nicht erfüllt ist, würde ein Verstoß gegen (hier) § 10f TNRSG ohnehin den derselben Strafdrohung unterliegenden Verwaltungsstraftatbestand des § 14 Abs. 1 Z 5 TNRSG erfüllen und wäre somit ohnehin ausdrücklich für strafbar erklärt. Die oben dargelegte Lesart stellt somit keine durch das Analogieverbot verpönte interpretative Schaffung eines Straftatbestandes dar (vgl. idZ VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015).