Für die Erteilung einer Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 VStG aufgrund der Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens - die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG sein können - bietet § 45 Abs. 1 Z 4 VStG keine Grundlage.
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