Die Anknüpfung im § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung des LVwG NÖ für das Jahr 2024 an die Auslastung der Richter widerspricht nicht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung. Der VfGH hatte etwa keine Bedenken gegen eine Regelung in der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes, welche die Verteilung der Rechtssachen nach der Belastung der Richter anordnete. Dieses System gewährleiste, dass bereits im Zeitpunkt der Einbringung einer Beschwerde feststehe, dass sie demjenigen Richter mit dem niedrigsten Zuteilungsstand zugewiesen werde. Damit seien verpönte Einflussnahmen ausgeschlossen. Der jeweils aktuelle Zuteilungsstand sei ein objektives und nachprüfbares Kriterium (VfSlg. 18.594/2008; darauf bezugnehmend etwa OGH 21.5.2013, 1 Ob 36/13w, und OGH 28.6.2017, 1 Ob 74/17i). Auch die Zuweisung von Geschäftsfällen nach § 2 Abs. 6 der Geschäftsverteilung knüpft an objektive und nachprüfbare Kriterien an. So lassen sich die Auslastung und die Ausschöpfung der jeweils vorgesehenen Anteile der Mitglieder der jeweiligen Zuweisungs(unter)gruppe zum Zuweisungszeitpunkt feststellen. Verpönte Einflussnahmen sind schon deswegen ausgeschlossen, weil die Art und Weise der Zuweisung der Geschäftsfälle anhand dieser Kriterien (Zuweisung nach dem Zufallsprinzip unter Berücksichtigung bestimmter Anteile) sowie der zwischen den Richtern geltende Aufteilungsschlüssel in der Geschäftsverteilung selbst abstrakt normiert sind.
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