Bei der im gegenständlichen Vorabfeststellungsverfahren (§ 10b Abs. 5 NÖ KAG) durchzuführenden Bedarfsprüfung hängt die Größe des Einzugsgebietes u.a. wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. bei allgemein- oder zahnmedizinischen Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner anzusetzen ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen; bei solchen ist den Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen (vgl. VwGH 10.9.2024, Ra 2022/11/0188). Bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen hat der VwGH eine Anfahrtszeit von mehr als 60 Minuten als zumutbar erachtet (vgl. VwGH 25.11.2003, 2002/11/0101; VwGH 20.3.2012, 2012/11/0046; siehe auch VwGH 25.7.2007, 2005/11/0119 [= VwSlg. 17.244/A]; vgl. zudem VwGH 23.5.2013, 2011/11/0029, in Bezug auf zu erwartende "Behandlungsserien" und eine vor diesem Hintergrund nicht zu beanstandende Festlegung eines 45-minütigen Einzugsgebiets).
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