Aus der Novelle BGBl. II Nr. 30/2024 zur SV und den dazu ergangenen Erläuterungen (zum Begutachtungsentwurf, GZ 2023-0.727.097, S. 2) lässt sich der Schluss ziehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff "für den Bedarf in einer Praxis" in § 17 Abs. 1 SV mit dem Bedarf in einer Ordinationsstätte gleichsetzt. Verstünde man den "Bedarf in einer Praxis" dahingehend, dass darunter der Bedarf zur Anwendung von suchtgifthaltigen Arzneimitteln im Rahmen zulässiger ärztlicher Tätigkeit zu verstehen sei, hätte es keiner ausdrücklichen Nennung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen der mobilen Palliativversorgung bedurft. Für dieses Ergebnis spricht auch die Ersetzung des Wortes "Praxisbedarf" durch "Berufsbedarf" in § 12 SV durch dieselbe Novelle, ohne eine vergleichbare Änderung in § 17 SV vorzunehmen. Im Ergebnis ist es nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 SV daher nicht zulässig, suchtgifthaltige Arzneimittel zum Zweck der Vorrathaltung für die Anwendung an Patienten im Rahmen wohnsitzärztlicher Tätigkeiten - seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. II Nr. 30/2024 mit Ausnahme von Tätigkeiten im Rahmen der mobilen Palliativversorgung - zu verschreiben.
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