§ 12 Suchtgiftbezug durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte
In Kraft seit 01. Februar 2024
Up-to-date
§ 12 Suchtgiftbezug durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte — SV
Ärzte und Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte dürfen Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Berufsbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen.
Rückverweise