Bei jeder Anwendung von Arzneimitteln sind die ärztlichen Berufspflichten, insbesondere die Pflicht, nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren (§ 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998), zu beachten (siehe etwa zum "off label use" von Arzneimitteln durch Ärzte VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001, sowie VwGH 24.4.2019, Ra 2015/11/0113). Dieser Pflicht unterliegen Ärzte bei der Anwendung von Arzneimitteln unabhängig davon, ob die ärztliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb einer Ordinationsstätte ausgeübt wird. Dasselbe gilt für die Dokumentationspflichten nach § 51 ÄrzteG 1998, die auch die Anwendung von Arzneispezialitäten erfassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden