Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Zusammenhang" gemäß Art. 2 Abs. 2 Z 5 EU-Claims-Verordnung weit zu verstehen. Zum einen darf der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" somit nicht nur für einen Zusammenhang gelten, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert, sondern muss auch jeden Zusammenhang erfassen, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, also die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des genannten, potenziell schädlichen Verzehrs. Zum anderen soll sich der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" nicht nur auf die Auswirkungen des punktuellen Verzehrs einer bestimmten Menge eines Lebensmittels beziehen, die normalerweise nur vorübergehender oder flüchtiger Art sein können, sondern auch auf die Auswirkungen eines wiederholten, regelmäßigen oder sogar häufigen Verzehrs eines solchen Lebensmittels, die nicht zwingend nur vorübergehend und flüchtig sind (vgl. EuGH 6.9.2012, Deutsches Weintor, C-544/10, Rz. 34ff; vgl. auch EuGH 18.7.2013, Green - Swan Pharmaceuticals CR, C-299/12, Rz. 22, sowie VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden