Ra 2024/09/0086 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In Ermangelung einer expliziten abweichenden Regelung (hier im VWG-DRG) sind für Verfahren über Dienstbeurteilungen die §§ 24, 25 VwGVG anzuwenden. Nach § 25 VwGVG hat grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung stattzufinden. Die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn die dort genannten Gründe vorliegen. Dies hat von Amts wegen oder auf Antrag zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf Art. 136 B-VG Abweichungen von den Verfahrensregelungen der §§ 24, 25 VwGVG nur durch Bundes- oder Landesgesetz erfolgen können, sodass die Frage, ob in der Geschäftsordnung oder anderswo Regelungen über die Führung von Beurteilungsverfahren getroffen wurden, bei verfassungskonformer Auslegung nicht von Bedeutung ist.