In § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ist hinsichtlich des Kriteriums der Zumutbarkeit ein objektiver Maßstab anzulegen. Für die Verfügbarkeit reicht es daher, wenn die arbeitslose Person für solche üblicherweise, also nicht bloß ausnahmsweise, auf dem Arbeitsmarkt angebotene versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden - bzw. in dem in § 7 Abs. 7 AlVG genannten Fall von Betreuungspflichten von mindestens 16 Stunden - bereit ist, die ihrer Art nach objektiv zumutbar sind, somit gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften - etwa hinsichtlich der Arbeitszeiten und der gezahlten Löhne - entsprechen. Darauf, ob diese Stellen der arbeitslosen Person auch nach ihren persönlichen Eigenschaften und Umständen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 AlVG zumutbar sind, kommt es dagegen nicht an.
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