Ro 2024/08/0012 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für § 31b Abs. 2 ASVG ordnete das SV-OG in der Novellierungsanordnung des Art. I Z 17 an, dass das Wort "Hauptverband" durch das Wort "Dachverband" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen sei. Das in § 31b Abs. 2 ASVG ebenfalls enthaltene Wort "Trägerkonferenz" blieb hingegen - auch durch die nachfolgenden Novellen - unberührt. Diese unterlassene Anpassung mag auf ein Versehen des Gesetzgebers oder auch darauf zurückzuführen sein, dass die Kurzbezeichnung "Konferenz" für die Konferenz der Sozialversicherungsträger gemäß § 441 Z 1 ASVG nur "im Folgenden" Verwendung finden soll. Die Bezeichnung "Trägerkonferenz" lässt sich jedenfalls unschwer auf die "Konferenz der Sozialversicherungsträger" des Dachverbandes beziehen, die in § 441 Z 1 ASVG an die Stelle der Trägerkonferenz getreten ist und der nunmehr die Beschlussfassung in den Angelegenheiten des § 31b Abs. 2 ASVG obliegt. Davon, dass mit der Neufassung des § 441a Abs. 2 ASVG dem § 31b Abs. 2 ASVG derogiert werden sollte, kann hingegen schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die zuletzt genannte Bestimmung durch dieselbe Novelle ebenfalls geändert wurde.