JudikaturVwGH

Ra 2024/07/0197 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2025

Eine Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 tritt bei Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen ein, wenn eine wesentliche Änderung vorliegt; somit eine solche, die der Definition des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 entspricht. Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfallen, sind nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (VwGH 7.11.2024, Ro 2023/07/0028).