JudikaturVwGH

Ro 2023/07/0028 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2024

§ 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 ordnet unmissverständlich an, dass die Änderung einer Behandlungsanlage, die nach den gemäß § 38 AWG 2002 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt, im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 genehmigt werden kann. Für die Auffassung, dass der in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 genannte Schwellenwert von 100.000 m3 auch im Hinblick auf den Tatbestand des § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 beachtlich wäre, ergeben sich im klaren Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte.