Der Vergleich mit anderen Parteien, denen in § 42 Abs. 1 AWG 2002 ausdrücklich Parteistellung eingeräumt wird, zeigt, dass etwa der Umweltanwalt (Z 8) die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und Umweltorganisationen (Z 13 und 14) die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen können. Wasserversorgungsunternehmen (Z 9) wird wiederum hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Z 12) "in Wahrnehmung seiner Aufgaben" Parteistellung zuerkannt. Eine Reihe von ausdrücklich angeführten Parteien verfügen - im Gegensatz zur Gemeinde nach Z 6 - über subjektiv-öffentliche Rechte, sodass ihre Parteistellung auf deren Verfolgung bezogen werden kann. Für die Parteistellung der Gemeinde nach Z 6 stellt der Gesetzestext hingegen keinen Bezug zu bestimmten Rechten, Rechtsvorschriften, Interessen oder Aufgaben her. Für den Umfang der Parteistellung der Gemeinde ist auch aus § 85 AWG 2002 nichts Entscheidendes zu gewinnen. Mit dieser Bestimmung wird - dem Bezeichnungsgebot des Art. 118 Abs. 2 B-VG entsprechend - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde bei der Erfüllung ihrer im AWG 2002 normierten Aufgaben - also etwa der Ausübung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 - im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches handelt. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, welche Befugnisse ihr dabei eingeräumt sind.
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