Ra 2024/07/0034 Rn. 11—VwGH Rechtssatz
28. Mai 2026
stellt der Gesetzestext hingegen keinen Bezug zu bestimmten Rechten, Rechtsvorschriften, Interessen oder Aufgaben her. Für den Umfang der Parteistellung der Gemeinde ist auch aus § 85 AWG 2002 nichts Entscheidendes zu gewinnen. Mit dieser Bestimmung wird - dem Bezeichnungsgebot des Art. 118 Abs. 2 B-VG entsprechend - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde…