§ 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 räumt lediglich der "Gemeinde des Standortes" und einer "unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende[n] Gemeinde" Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 ein. Diese Bestimmung unterscheidet sich damit entscheidend von der Vorgängerregelung des § 29 Abs. 5 Z 4 AWG (1990), die allgemein auf "angrenzende Gemeinden" abgestellt und damit sämtliche Gemeinden umfasst hatte, die an die Standortgemeinde angegrenzt waren (VwGH 16.9.1999, 99/07/0042; VwGH 6.3.2024, Ra 2021/04/0227).
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