Die Bestimmung des § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 "Parteistellung ... haben ... 6. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde" weicht im Gegensatz zu § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990 in der Stammfassung BGBl. Nr. 325/1990 von § 81 Z 2 MinroG 1999 wesentlich ab. § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 und die bezughabenden Materialien (RV 984 BlgNR 21. GP 100) können somit nicht zur Auslegung der Bestimmung des § 81 Z 2 MinroG 1999 herangezogen werden und ein Abgehen von der bisherigen Auslegung dieser Bestimmung durch den VwGH (VwGH 11.9.2013, 2011/04/0140) begründen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden